AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma der Firma Grünland GmbH & CO. KG


§1 Geltungsbereich
1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma Grünland GmbH & Co. KG und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angeboten. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Grünland GmbH & Co. KG an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen der Firma Grünland GmbH & Co. KG im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Der Vertrag unterliegt vollständig dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Subsidiär gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit individualvertragliche Absprachen oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vorsehen.

2) Ausdrücklich widerspricht die Firma Grünland GmbH & Co. KG Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Geschäftsbedingungen, die von unseren AGB abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Grünland GmbH & Co. KG schriftlich zugestimmt.

§2 Angebot – Vertragsabschluss
1) Die von der Firma Grünland GmbH & Co. KG unterbreiteten Angebote und Preise gelten als freibleibend.

2) Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistung erklärt werden.

3) Bestellt der Verbraucher die Ware/ oder Dienstleistung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.

4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

5) Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns das Recht einer Preiskorrektur vor.

6) Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden, aus zum Beispiel Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 150,00 € zzgl. 19% MwSt., welche bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.

7) Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum der Firma Grünland GmbH & Co. KG und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand und wird mit einem Stundenverrechnungssatz in Höhe von 59,00 €/Std. zzgl. MwSt. angesetzt. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden und sind dem Auftragnehmer unaufgefordert zurück zu geben. Hier behält sich die Firma Grünland GmbH & Co. KG das Recht vor, dem Auftraggeber den Planungsaufwand mit dem o. g. Stundenverrechnungssatz zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, ggf. Schadensersatz geltend zu machen.

8) Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

§3 Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen sowie Pflichten des Kunden
1) Vor Tätigkeitsaufnahme der Firma Grünland GmbH & Co. KG ist der Auftraggeber verpflichtet, einen von der Firma Grünland GmbH & Co. KG benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandene technische Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.

2) Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen/-Termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Grünland GmbH & Co. KG durch etwaige Zulieferanten.

3) Im Falle von Wetterkatastrophen/höhere Gewalt, wie zum Beispiel Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen, wie zum Beispiel Seuche, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Ausführung erschwert oder unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- und/oder Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde keinen Schadensersatz geltend machen.

4) Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma Grünland GmbH & Co. KG richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Garten-, Landschaftsbau und der gegenwärtigen Technik. Ausgenommen sind Sonderbauweisen.

5) Aufträge und Bestellungen verpflichten die Firma Grünland GmbH & Co. KG erst nach der erteilten Auftragsbestätigung, bzw. nach Vertragsunterzeichnung.

6) Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

7) Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – allein bei der Firma Grünland GmbH & Co. KG. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern von Grünland GmbH & Co. KG Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von dadurch entstandenen Nachteilen frei.

8) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat dem Auftragnehmer alle die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Leistungen hierzu, zu denen die Firma Grünland GmbH & Co. KG beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Werden keine entsprechenden Unterlagen durch den Auftraggeber vor Beginn der Ausführungen der Firma Grünland GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt, wird die Firma Grünland GmbH & Co. KG für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

9) Der Auftraggeber hat auch sämtliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen (zum Beispiel: Baugenehmigungen, Fällgenehmigungen, Stellgenehmigungen für Material, Container und Maschinen, Überfahrtsgenehmigungen…). Leistungen hierzu, zu denen der Auftraggeber die Firma Grünland GmbH & Co. KG beauftragt, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

10) Insbesondere über die baurechtlichen Verhältnisse und Durchführbarkeiten, wie zum Beispiel maximale Versiegelungsfläche, Oberflächenentwässerung, Grenzbebauung (auch Zäune), Grenzbepflanzung und deren Abstände und Höhen, Schutzgebiete, Grenzverläufe und nachbarschaftsrechtliche Verhältnisse, hat der Auftraggeber sich vor Beginn der Arbeiten bei den zuständigen Stellen zu informieren und entsprechend benötigte Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. Eine Rechtsberatung durch die Firma Grünland GmbH & Co. KG findet nicht statt. Sollten durch Arbeiten und Erstellungen der Firma Grünland GmbH & Co. KG baurechtliche oder nachbarschaftliche Rechte, ohne den vorherigen, schriftlichen Hinweis des Auftraggebers verletzt werden, wird keine Haftung durch die Firma Grünland GmbH & Co. KG übernommen. Es haftet hierfür der Auftraggeber.

11) Die zur Vertragsausführung benötigten Anschlüsse (Wasserversorgung, Strom u.a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u.a.)  werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Aufraggeber. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt allein der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.

12) Bei den Mengenangaben in unseren Angeboten handelt es sich um vorab ca. ermittelte Werte; die Abrechnung erfolgt anhand der örtlich aufgemessenen, tatsächlich ausgeführten Leistungen. Ausgenommen sind Pauschal – Angebote / Preise. Eine tagesgenaue Nachkalkulation durch den Auftragnehmer ist nicht immer möglich. Evtl. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen in unseren Angeboten sind üblicherweise nicht in der vorläufigen Angebotsendsumme enthalten. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen wechseln bei Auftragserteilung und Ausführung zur sogenannten Standardleistung und werden anhand der örtlich aufgemessenen Werte anhand des genannten Einzel- und/oder Einheitspreises berechnet.

13) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die im Vertrag und im Ausführungsangebot vereinbarten Leistungen ggf. auch durch einen von der Firma Grünland GmbH & Co. KG beauftragten Subunternehmer aus- und/oder durchführen zu lassen.

§4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
1) Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen von 8 Tagen, bzw. der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.

2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und örtlich verbauten Materialmengen; nach Aufmaß, Einheitspreisvertrag oder Pauschalpreisvertrag.

3) Die Firma Grünland GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 75% des Netto-Auftragswertes vor Beginn der Baumaßnahmen Auftragswertes zu verlangen.

4) Der Auftraggeber zahlt bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung/Abschlagszahlung für die zu liefernden Materialien in Höhe von mind. 50 % des Netto-Auftragswertes, zahlbar innerhalb von 8 Tagen, bzw. innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Weitere Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt bis zu 90 % des Netto-Auftragswertes können folgen. Hier gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfristen/Zahlungsvereinbarungen.

5) Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen der Firma Grünland GmbH & Co. KG nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag entbunden ist.

6) Im Falle einer voraussichtlichen längeren Unterbrechung ist die Firma Grünland GmbH & Co. KG berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Skontovereinbarungen sind nach Überschreitung des Zahlungsziels nichtig und werden zurückgefordert.

7) Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor der Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind, oder durch Erschwernisse die nach der Angebotsabgabe entstanden sind.

8) Zulässig ist die Forderung von Abschlagszahlungen insbesondere, wenn die Vertragsleistungen der Firma Grünland GmbH & Co. KG aus mehreren selbstständigen Leistungen bestehen. Als selbstständig gelten insbesondere solche Leistungen, die als eigener Posten/Position im Auftrag aufgeführt sind. Ferner sind solche Leistungen selbstständig, die zeitlich und räumlich unabhängig von den sonstigen vertraglichen Leistungen erbracht werden können. Die Abschlagszahlungen werden auf Antrag der Firma Grünland GmbH & Co. KG fällig und sind in möglichst kurzen oder zu vereinbarten Terminen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu gewähren. Nicht vereinbarte Skontozahlungen oder sonstige Abzüge sind unzulässig. Zahlt der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so erfolgt durch die Firma Grünland GmbH & Co. KG eine Mahnung. Durch die Mahnung tritt Verzug im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ein. Der Verzug tritt unabhängig hiervon aber auch nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Schlussrechnung ein (§286 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Firma Grünland GmbH & Co. KG ist berechtigt, Zinsen in der in § 288 Abs. 1 BGB genannten Höhe zu verlangen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher, gilt die Verzinsung der § 288 Abs. 2 BGB. Das Recht, Schadensersatz wegen Verzuges geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. 


9) Nachträglich, sowie zusätzlich beauftragte Arbeiten/Leistungen/Lieferungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Diese zusätzlichen Leistungen sind vom Skontoabzug ausdrücklich ausgenommen, insofern hier keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

10) Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.
11) Der Verbraucher hat ein Recht auf Anrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

12) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

13) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten, auch im Vorfeld nicht vorhersehbaren Bedingungen, behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.

§5 Abnahme
1) Insofern die Fertigstellung eines Werkes Vertragsgegenstand ist, ist der Vertragspartner nach Fertigstellung unverzüglich zur Abnahme und zur Unterzeichnung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls verpflichtet. Eine konkludente Abnahme im Sinne des §640 Abs. 1 S. 1 BGB liegt aber bereits in der rügelosen Inbesitznahme des Werkes. Erfolgt eine Abnahme nicht ausdrücklich oder konkludent, so gilt nach einem Ablauf von zwei Wochen das das Werk als abgenommen im Sinne von §640 Abs. 1 S.1 BGB. Werden für einzelne unabhängige Leistungen Abschlagszahlungen verlangt (siehe §3), ist die Firma Grünland GmbH & Co. KG berechtigt, eine Teilabnahme bezüglich dieser unabhängigen Leistung zu verlangen. Mit der Teilabnahme geht die Gefahr gem. §644 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Vertragspartner über. Bezüglich der Teilabnahme gelten die obigen Vorschriften über die Abnahme entsprechend.

2) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt auch während der Ausführungsphase.

§6 Maße und Muster
1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

2) Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (zum Beispiel Natursteine, Pflanzen, Holz o. a.) abweichen. Sie mindern, ebenso wie evtl. Ausblühungen bei Betonstein u. a. sowie deren Maßtoleranzen oder Einschlüssen, weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.

§7 Garantie und Gewährleistung
1) Für alle durch die Firma Grünland GmbH & Co. KG erstellten Gewerke, werden 2 Jahre Garantie gewährt. Berechtigte Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit anzumelden um Gewährleistungseinschränkungen oder –Verlust zu vermeiden.

2) Bei Zahlungsverzug des Kunden, kann die Firma Grünland GmbH & Co. KG die Ausführung der Mängelbeseitigung so lange ablehnen, bis die Rechnung durch den Kunden vollständig bezahlt ist.

3) Für von der Firma Grünland GmbH & Co. KG gelieferte Pflanzen (Baumschulwaren u. a.), Fertigrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber eine solche Anwuchs Garantie, so wird hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören u. a. die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt (schwerer Regen…) Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht erfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

4) Bei einigen Materialien und Verarbeitungsprozessen kann es zu natürlichen Veränderungen kommen, (s. auch § 6 Abs. 2) dies stellt kein Mangel dar und berechtigt nicht zur Reklamation. Darunter fallen zum Beispiel: Holz, WPC – Verfärbungen. Ausblühungen (besonders auf Betonstein). Bei der Verarbeitung von Epoxidharzen, z.B. bei der Verfugung mit einem Epoxidharz-Quarzsand-Gemisch, können Epoxidharzreste auf den Materialien verbleiben. Dadurch kann es zu einer Farbvertiefung und Glanzbildung kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich auch ein Epoxidharzschleier auf den Oberflächen bilden. Diese verwittert mit der Zeit vollständig.

5) Für die vom Auftraggeber gelieferten oder beschafften Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, Saatgut etc. übernimmt die Firma Grünland GmbH & Co. KG keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers. Für Schäden die durch andere Auftragnehmer oder dem Auftraggeber herführen, übernehmen wir keine Gewährleistung. (Zum Beispiel Pflastern auf einer vorhandenen Tragschicht oder Absackungen bei Fertigrasen durch Rohr- und Leitungsgräben, sowie durch bauseitige Verfüllungen, u.a.)

6) Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Einigen sich die Parteien wegen eines Mangels auf die Herabsetzung der Vergütung, so sollen damit alle Ansprüche durch den Mangel abgegolten sein, daneben steht dann kein weiterer Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der gelieferten Ware. Ein Verzicht auf Einrede durch den Auftragnehmer ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.

7) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Naturgewalten, mutwillige Zerstörung /Beschädigungen, falscher Umgang (zum Beispiel unsachgemäße Reinigung), falsche Nutzung (zum Beispiel, begehbare Pflasterfläche zu schwer belasten)

§8 Datenschutz
1) Die Firma Grünland GmbH & Co. KG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre persönlichen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften.

2) Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO, der die Vereinbarung von Daten zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.

§9 Schlussbestimmungen
1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma Grünland GmbH & Co. KG (Amtsgericht Ahrensburg). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls der allgemeine Gerichtsstand der Firma Grünland GmbH & Co. KG

2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am Nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

3) Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grünland GmbH & Co. KG werden auch dann Vertragsbestandteil zukünftiger Verträge, wenn im Folgevertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

Stand: 2022
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